Julia Neigel, die Coronamaßnahmen und die Justiz in Sachsen: „Justitia ist nicht blind und gerecht, sondern erstickt im Klüngel und Filz“ (Interview Teil 1)
„All diese Methoden, mit uns umzugehen, haben mich zutiefst schockiert. Ich hätte niemals gedacht, dass dies in Deutschland passieren kann. Deshalb habe ich gesagt: Nicht mit mir!“ Mit dieser Entscheidung begann 2021 der juristische Klageweg der Sängerin Julia Neigel [https://julianeigel.com/kulturlockdown/#_blank] gegen den Freistaat Sachsen. Von damals bis heute ist viel passiert. Die Künstlerin hat nun Strafanzeige gegen insgesamt zwölf Personen erstattet. Unter anderem geht es um Rechtsbeugung und Strafvereitlung im Amt, es geht um ein Urteil, das bereits im Ergebnis in weiten Teilen drei Jahre vor Prozessende ausgearbeitet gewesen sein soll. Und dann ist da noch eine Coronaverordnung mit weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger des Freistaats, die aber laut Neigel rechtlich noch gar nicht in Kraft war, Stichwort: Haftungsansprüche. In einem ausführlichen, zweiteiligen NachDenkSeiten-Interview nehmen Neigel und einer ihrer Prozessvertreter, der Juraprofessor Martin Schwab [https://www.youtube.com/watch?v=kpBoTmxSjJ8#_blank], Stellung. Von Marcus Klöckner.
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Marcus Klöckner: Frau Neigel, Sie und Marcel Luthe von der Good Governance Gewerkschaft (GGG) haben gerade die Öffentlichkeit darüber informiert, dass Sie Strafanzeige gegen Richter und weitere Amtsträger des Freistaats Sachsen erstattet haben. Sie sprechen von einem „Justizskandal“, „Schauprozess“ und „Seilschaften“. Worum geht es? Was ist die Grundlage für diesen Schritt?
Julia Neigel: Uns sind Dinge bei diesem Gericht aufgefallen, die den Verdacht nahelegen, dass hier Politik und Vertreter der Judikative Absprachen getroffen haben könnten, weil sie Doppel- und Dreifachpositionen hatten, ähnlich einem Hütchenspiel.
Was meinen Sie?
Julia Neigel: Beispiel: Ehemaliger Richter am sächsischen Verfassungsgericht, der zuvor im Justizministerium gearbeitet hat, die sächsische Verfassung schrieb, dort mit dem heutigen Vorsitzenden des besagten Gerichts am OVG im Justizministerium arbeitete, jetzt als Rechtsanwalt seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Regierung, als Mandanten beim OVG bei Gericht vertritt, dessen Vorsitzenden er wiederum aus dem Ministerium kennt und dann seine eigene geschriebene sächsische Verfassung in diesem Prozess anders auslegt als zuvor, während der Vorsitzende ihm zunickt und sagt: „Wir kennen uns ja.“ Ganz nebenbei ist dieser Anwalt/ehem. Richter/ehem. Verfasser der sächsischen Verfassung/ehem. Mitarbeiter der Regierung auch noch einer Kanzlei angeschlossen, deren Inhaber als CDU-Mitglied im Bundestag sitzt und einer Partei angehört, der sein Mandant vor Gericht ebenfalls angehört. Das halte ich nicht nur für pikant, sondern für dreist. Solche Leute werden mit unseren Steuergeldern auch noch in ihre mächtigen Posten gehievt, nutzen sie dann im Nachgang, um diejenigen vor den Bürgern zu beschützen, denen wir deren Karrieren, Macht und Einfluss auch noch finanziert haben. Das allein hat schon nichts mehr mit prozessualer Waffengleichheit zu tun. Das ist meiner Meinung nach Machtmissbrauch.
Wir haben in diesem Prozess zwei Befangenheitsanträge [https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-09-0001_Schriftsatz_09022024_geschwaerzt.pdf#_blank] gestellt, weil es in der mündlichen Verhandlung klare Gründe für die Besorgnis gab: eine gegen den Vorsitzenden und eine gegen den gesamten Senat. Beide wurden abgelehnt.
Sie sehen also massive Interessenkonflikte?
Julia Neigel: Natürlich, die liegen auf der Hand. Wer hierbei an Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Richter glaubt, wird in der Praxis wie hier eines Besseren belehrt. Justitia ist nicht blind und gerecht, sondern erstickt im Klüngel und Filz, bei der ein Teil der Gewalt dem anderen Teil zur Seite springt und die Ergebnisse in einem elitären geheimen Verein der Mächtigen schon abgesprochen wirken.
Sie sprechen von einem Urteilsentwurf [https://julianeigel.com/wp-content/uploads/Notariell-Beglaubigter_Urteilsentwurf_vom_April2023-2.pdf,#_blank], der drei Jahre vor dem Ausgang des Prozesses bereits ausgearbeitet worden sein soll? Was heißt das, Herr Schwab?
Martin Schwab: Tatsächlich wurde in der Verfahrensakte ein sogenanntes „Votum“ gefunden. Nun ist es vor Gericht an sich nichts Ungewöhnliches, dass ein Gericht sich mit einem Votum auf die mündliche Verhandlung vorbereitet. Nicht üblich ist es aber, dass die Entscheidung schon vor der mündlichen Verhandlung feststeht.
Genau das ist hier aber passiert: Das Gericht hatte in Wirklichkeit kein „Votum“ verfasst, sondern schon den Entwurf eines Urteils, dessen Inhalt – Klageabweisung – bereits endgültig feststand. Das „Votum“ enthielt schon das Datum der mündlichen Verhandlung inklusive des Hinweises auf die Sitzungsniederschrift und die Namen der Richter, die an der Entscheidung mitwirken – obwohl die mündliche Verhandlung noch gar nicht stattgefunden hatte. Das entspricht eindeutig nicht mehr dem üblichen Vorgehen.
Wir haben den Urteilsentwurf noch vor dem ersten wirklichen Verhandlungstag (8. Februar 2024) notariell beglaubigen lassen. Mittlerweile hat sogar das Gericht die Echtheit des Dokuments bestätigt. 60 Prozent des Urteilsentwurfs fanden sich in der endgültigen Entscheidung des OVG Bautzen wieder, obwohl in der Zwischenzeit zwei weitere Verhandlungstage stattgefunden hatten, ausführliche Schriftsätze gewechselt worden waren und das Vorbringen der Sächsischen Staatsregierung in der Beweisaufnahme längst widerlegt war.
Wann ist Ihnen das aufgefallen?
Julia Neigel: Vorab eine Anmerkung: Prof. Dr. Martin Schab ist nicht der einzige Jurist im Team. Das Team besteht aus mehreren Experten – zwei Anwälten und vier Juristen: Kiril Stawrew, Zivilrechtler, Ralf Ludwig, Verwaltungsrechtler, Verwaltungsrichter Arne Tank als Beistand, unser Universitätsprofessor für Rechtswissenschaft, Prof. Dr. Martin Schwab sowie dessen Mitarbeiterin Annette Merkel. Marcel Luthe, juristisch sehr bewandert, der frühere Abgeordnete des Berliner Landtags und Geschäftsführer der „Good Governance Gewerkschaft“, bei der ich Mitglied bin, vertritt hierbei meine berufsrechtlichen Interessen. Ohne ihn wäre die Klage gar nicht möglich geworden.
Gut, nun zum Urteilsentwurf.
Julia Neigel: An diesem besagten 27. Juli 2023, der im Urteilsentwurf schon als durchgeführter Termin nebst Verhandlungsergebnis der Klageabweisung benannt wird, waren wir alle dabei. Doch dieser Termin verlief abstrus und wirkte auf uns, als ob wir es mit gehorsamen Staatsdienern des Prozessgegners zu tun hatten anstatt mit unabhängigen Richtern. Die Verhandlung wurde zudem nach drei Minuten schon wieder abgebrochen. Die fünf Richter weigerten sich [https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2023-07-27-Verhandlungsprotokoll-27-07-2023-Kopie_geschwaerzt.pdf#_blank], die Gewerkschaft als meine weitere Rechtsvertretung für meine beruflichen Interessen, der kurz zuvor das Mandat erteilt wurde, zuzulassen. Eine Gewerkschaft darf mich natürlich vor Gericht vertreten, und es obliegt mir, für welche ich mich entscheide und wann diese hinzustoßen. Richter haben nicht das Recht, einem Bürger vorzuschreiben, welche Gewerkschaft man sich dafür aussucht.
Die Richter wollten sich beraten, deshalb wurde vertagt. Mit der Vertagung der Verhandlung entstand der Eindruck, dass die Richter meine juristische Waffengleichheit bei Gericht untergraben wollten, das Verfahren in die Länge ziehen wollten und nur irgendeinen Grund dafür suchten. Eine Normenkontrollklage betrifft alle Bürger. Wenn wir siegen, dürfen alle Betroffenen Schadensersatzansprüche stellen, was den Richtern bewusst ist. Die verzögerte Verfahrensführung schleppte sich für die Bürger in Richtung Verjährung. Es ging außerdem in Sachsen langsam auf die Wahlen im Jahr 2024 zu. Wir rügten daher das Gericht wegen Verzögerung. Mit diesen Richtern stimmte etwas nicht, sie schienen nicht neutral. Bisher hatten wir nur E-Akte.
Und dann kam die Papierakte ins Spiel, richtig?
Julia Neigel: Wir forderten die gerichtliche Papierakte an, um uns diese anzusehen. Im Dezember 2023 kam die Akte vom OVG und war eine Offenbarung. Darin fanden wir unerwarteterweise diesen Urteilsentwurf.
Der Urteilsentwurf war also bereits in der Papierakte zu finden – nicht aber in der E-Akte?
Julia Neigel: Genau. Die vertagte Verhandlung war derweil schon für den 8. Februar 2024 angesetzt. Der Urteilsentwurf war laut deren Vermerk schon im April 2023 geschrieben worden, noch vor der abgebrochenen Verhandlung im Juli 2023, aber genau dieser Termin sollte die Begründung für das Ergebnis sein: die Klage wäre abzuweisen.
Was war Ihre Reaktion?
Julia Neigel: Das war ungeheuerlich und begründete bei uns den Verdacht, dass die kommende Verhandlung nur dafür da sein würde, um das hinter verschlossenen Türen vorab schon festgelegte Ergebnis besser zu rechtfertigen. So war es dann auch.
Nun gibt es im Hinblick auf Ihr aktuelles Vorgehen eine Stellungnahme des Gerichts, richtig?
Julia Neigel: Die Antwort des Pressesprechers des OVG Bautzen an die Berliner Zeitung lautet, dieses Dokument wäre lediglich ein „Arbeitsentwurf“ gewesen, der „mögliche Ergebnisse skizziert“ der „versehentlich“ an uns verschickt worden sei, usw.
Halten Sie das für glaubhaft?
Julia Neigel: Was sollen die auch sagen, wenn sie erwischt werden? Das war kein „Arbeitsentwurf“ mehr, obwohl da noch das Wort „Votum“ darauf stand.
Warum war es aus Ihrer Sicht kein „Arbeitsentwurf“ mehr?
Julia Neigel: Der Urteilsentwurf trägt schon das Emblem des Gerichts, einen Stempel, das Wappen, den Gerichtsnamen, alle Richternamen sind benannt, es wird auf den Inhalt des Verhandlungstages im Juli 2023 verwiesen, handschriftlich vermerkt, dass dieser erst in dreieinhalb Monaten stattfinden wird, es wird auf diesen Termin und dessen vom Gericht gewünschtes Ergebnis, nämlich dass die Klage abgewiesen würde, verwiesen. Um es deutlich zu sagen: In der Papierakte hatten die Richter vergessen, den Entwurf herauszunehmen, und haben sich ertappen lassen, was viele schon lange ahnten.
Das heißt …
… es steht also auch darin geschrieben, dass die Klage nach mündlicher Verhandlung und deren Erkenntnisse bei dem Termin, der noch nicht mal stattgefunden hatte, als unzulässig abzuweisen ist. An einem internationalen Gericht ist jetzt schon die Chance hoch, dass ein Verstoß gegen ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und der europäischen Menschenrechtskonvention oder nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU, dem GRCh, festgestellt würde. Ein faires Verfahren nach dem Menschenrecht besagt: unabhängig, unparteiisch, öffentlich, mit wirksamem Rechtsbehelf. All diese Menschenrechte waren durch den Urteilsentwurf im Richterzimmer schon genommen, noch bevor eine öffentliche Verhandlung und Anhörung zum Thema zustande kam.
Sie haben lange damit gewartet, die Sache öffentlich anzusprechen. Warum?
Julia Neigel: Wir haben im Team im Dezember 2023 entschieden, es abzuwarten, bei der in den Februar 2024 verschobenen mündlichen Verhandlung nichts zu sagen, weil offiziell noch kein Urteil gefällt war und wir abwarten wollten, was die Richter tun werden. Das fiel uns allen schwer, weil wir wussten, was sie zu tun beabsichtigten, vermuteten, dass es egal sein würde, was wir vortragen, aber zugleich hofften wir, dass sie es nicht so tun würden.
Sie haben sich also auf eine Art „Spiel“ eingelassen.
Julia Neigel: Wir entschieden, das Schauspiel mitzuspielen, so als ob wir deren angestrebtes Ergebnis und Gründe nicht kennen, und haben es ihnen damit schwer gemacht. Letztendlich war es Theater, welches wohl nur zur Beschwichtigung der Öffentlichkeit bestimmt war, aber das Ergebnis längst feststand.
Dann kam im Februar 2026 das Urteil.
Julia Neigel: Wir haben den Entwurf mit dem Urteil verglichen – und sahen uns bestätigt [https://julianeigel.com/wp-content/uploads/Notariell-Beglaubigter_Urteilsentwurf_vom_April2023-2.pdf#_blank]!
Nur, um das nochmal klarzustellen: Zwischen diesen zwei Dokumenten lagen drei Jahre?
Julia Neigel: Richtig, drei Jahre und Unmengen an Beweisen, Schriftsätzen, mündliche Verhandlungen, bei der wir den Nachweis erbrachten, dass die Lockdown-Verordnung ganz sicher mindestens zwei Tage hätte nicht angewandt werden dürfen, keine Strafen verhängt werden dürfen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft getreten war, die Überlastung des Gesundheitssystems laut behördlicher Statistiken nicht existierte, 2G auf Grund des UN-Sozialpakts und UN-Zivilpakts nach Art. 1 Abs. 2 GG völkerrechtswidrig war. Zu all dem im Text kein Wort. Dass anhand des eigenen Vortrags und der Beweisaufnahme die sächsische Regierung wusste, dass Bürger zu Lockdown und Strafen herangezogen wurden, obwohl die Verordnung mindestens zwei Tage noch nicht in Kraft getreten war? Auch dazu kein Wort. Stattdessen konnte man erkennen, dass die Datei des Urteilsentwurfs bei der Begründung, mit dem Anfangstext „die Klage ist abzuweisen“ fortgeführt wurde und man offensichtlich versucht hat, im Nachgang das schon vor drei Jahren gewünschte Ergebnis nachträglich irgendwie zu halten, ja geradezu zusammenzukonstruieren.
Nun sind wir im Jahr 2026, viereinhalb Jahre sind vergangen. Noch immer liegt kein abschließendes Ergebnis vor, aber ebendieses Urteil des OVG Bautzen, welches nicht rechtskräftig ist. Sie haben Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Wie kann das sein? Was ist dazwischen im Hinblick auf Ihr Verfahren passiert?
Martin Schwab: Wir haben, wie schon erwähnt, zwei Corona-Verordnungen angegriffen: die 2G-Verordnung und später mittels Klageerweiterung auch noch die Lockdown-Verordnung. Die Sächsische Staatsregierung hatte vorgetragen, dass die Klage gegen die 2G-Verordnung zu spät gekommen sei, weil die Lockdown-Verordnung vorzeitig in Kraft gesetzt worden sei. Die 2G-Verordnung sollte ursprünglich bis zum 24. November 2021 gelten, wurde aber nach der Behauptung der Sächsischen Staatsregierung vorzeitig, nämlich mit Wirkung zum 22. November 2021, durch die Lockdown-Verordnung ersetzt.
Warum ist das wichtig, und warum haben sie allein über diesen Punkt jahrelang gestritten?
Martin Schwab: Weil die Klage, über die das OVG Bautzen nunmehr entschieden hat, am 24. November 2021 einging – und damit zu einem Zeitpunkt, da die 2G-Verordnung angeblich bereits außer Kraft getreten sei. Wenn ich eine Rechtsverordnung angreife, die gar nicht mehr gilt, halten die Verwaltungsgerichte den Antrag für unzulässig, weil von der Verordnung keine Wirkungen mehr ausgehen, die es noch zu beseitigen gäbe. Wenn man aber den Normenkontrollantrag stellt, während die 2G-Verordnung noch gilt, und erst danach die Verordnung außer Kraft tritt, ist der Normenkontrollantrag noch zulässig.
Es kam also darauf an, ob die 2G-Verordnung noch galt, als der Antrag am 24. November 2021 einging. Das wäre dann nicht der Fall, wenn es der Sächsischen Staatsregierung gelungen war, die 2G-Verordnung mit Wirkung zum 22. November 2021 durch die Lockdown-Verordnung zu ersetzen.
Wir haben der Sächsischen Staatsregierung entgegnet, die Lockdown-Verordnung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und nicht ordnungsgemäß verkündet worden und habe die 2G-Verordnung daher auch nicht ablösen können – jedenfalls nicht am 24. November 2021. Die Klage von Julia Neigel sei daher noch rechtzeitig bei Gericht eingegangen.
Julia Neigel: Es ging vier Jahre den Richtern nur um die Frage der formellen Zulassung der Klage gegen die 2G-Verordnung, die regulär bis 24. November 2021 in Kraft war. Die Klage soll am 24. November 2021 bei Klageeinreichung als zu spät eingereicht worden sein, weil die Lockdown-Verordnung diese am 22. November 2021 scheinbar vorzeitig außer Kraft gesetzt haben soll, obwohl ebendiese Lockdown-Verordnung Online bis zum 24. November 2021 nur als Entwurf zu finden war und damit nicht in Kraft war und erst am 25. November 2021 formell korrekt zu finden war.
Der neuralgische Punkt ist der 25. November 2021.
Warum?
Julia Neigel: Wir erinnern uns: Am 25. November 2021 wurde die pandemische Lage nationaler Tragweite außer Kraft gesetzt. Ab dem 25. November 2021 durften daher keine neuen Verordnungen erlassen werden. Wenn man als Land weiterhin Grundrechte einschränken wollte, musste dies durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit formellem Inkrafttreten einer neuen Verordnung bis zum 24. November 2021 vollzogen werden, danach wäre zu spät. Diese erlaubte dann eine Auslauffrist bis März 2022. Wäre das Inkrafttreten der Lockdown-Verordnung aber am 25. November 2021, als sie erstmals online auftauchte, wäre sie insgesamt unwirksam und damit vier Monate Lockdown ebenso.
Nachdem wir bewiesen haben, dass die Behauptung des Inkrafttretens am 22. November 2021 schlichtweg unwahr ist und die Regierung zugeben musste, dass sie das gedruckte Verordnungsblatt der Lockdown-Verordnung erst am 23. November 2021 überhaupt zur Post brachte und damit wusste, dass der Lockdown am 22. und 23. November 2021 rechtswidrig war, fällten die Richter folgendes Urteil zugunsten ihrer Regierung: Dass die Lockdown-Verordnung bei der Post oder im Postauto auf dem Weg zum Adressaten XY ohne Kenntnis und ohne Zugänglichmachung für den Bürger um 0:00 Uhr zum 24. November 2021 Uhr dann doch in Kraft getreten sei und deswegen meine Klage vom selbigen Tage bezüglich der 2G-Verordnung, die an dem Tag ja noch galt und am selben Tag eingereicht wurde, damit unzulässig sei.
Damit wäre die Lockdown-Verordnung noch einen Tag vor Aufhebung der pandemischen Lage rechtzeitig in Kraft getreten, und Haftungsansprüche der Bürger für vier Monate Lockdown wären damit hinfällig, da beide Tage, meine Klageeinreichung und ein geheimes Inkrafttreten der folgenden Verordnung, im Briefumschlag bei der Post auf einen Tag fielen – also zwei Fliegen mit einer Klappe für die Regierung. Solch eine Rechtsauslegung hat es durch ein Gericht noch nie gegeben.
Was würde die Rechtsauffassung der Richter am OVG für die Bürger bedeuten?
Julia Neigel: Laut der Rechtsauffassung dieser Richter kann der Gesetzgeber eine Verordnung ohne Kenntnisnahme der Bürger hinter verschlossenen Posttüren in Kraft treten lassen, diese dann ab 0:00 Uhr mit Geldstrafen überziehen, ohne dass irgendjemand außerhalb der Behörden vom formellen Inkrafttreten dieser Verordnung weiß, geschweige denn weiß, wann, wo, wie und auf welchem Wege man sich noch dagegen wehren kann.
Immerhin wäre die fehlende Kenntnisnahme des Inkrafttretens dabei „schuldlos“, weil keiner bei der Postfiliale nachsehen kann, um davon Kenntnis zu erlangen. Um davon vorab Kenntnis zu erlangen und all diese Willkür zu vermeiden, müsste man in der Praxis am 23. November 2021 um 0:00 Uhr nachts bei der entsprechenden, den Menschen unbekannten Filiale bei der Post einbrechen oder das Postauto mit dem Briefsack suchen und überfallen, alle Briefe durchwühlen, die Drucksachen in Briefumschlägen finden und aufreißen, um dann davon Kenntnis zu erlangen, und damit wäre es schon vorbei mit einer Chance, dagegen vorzugehen.
In der Logik bedeutet dies, dass die Bürger in Sachsen nun Straftaten gegenüber der Deutschen Post begehen müssten, um von einem geheimen Inkrafttreten einer Verordnung ohne Chance eines effektiven Rechtsschutzes rechtzeitig Kenntnis erlangen zu können oder einfach die Reinkarnation des Orakels von Delphi sein zu müssen. Der Bürger mit seinen Grundrechten müsste also nicht mal mehr Kenntnis von einem Gesetz oder einer Verordnung erlangen müssen. Er hätte einfach nur zu gehorchen, bedingungslos hinzunehmen, weil es schon zu spät wäre, zu klagen, weil geheim in Kraft getreten.
Ich halte das nicht nur für verfassungswidrig, sondern auch für grobes Unrecht, eine bedenkliche Rechtsauffassung von Richtern und ein sehr fragwürdiges feudales, ja, totalitäres Weltbild: Die Idee eines hörigen und untertänigen Bürgers und Befehlsempfängers, der in seinem Klagerecht durch einen juristischen Taschenspielertrick ausgebremst wird.
Der Urteilsentwurf besteht aus 27 Seiten. Das nicht rechtskräftige Urteil besteht aus 35 Seiten, zusätzlich acht Seiten nebst rechtlicher Begründung, und es enthält ansonsten über 60 Prozent den exakten Wortlaut des Entwurfs. Unfassbar, das alles, das kann man sich nicht ausdenken. So gehen wir also in die nächste Instanz.
Das klingt kompliziert. Aber es ist auch ziemlich weitreichend. Sie sprechen ja auch schon in der Pressemitteilung von einem „Verkündungsmangel“ in Bezug auf die Corona-Verordnung. Was ist damit gemeint?
Martin Schwab: Julia Neigel hat es ja bereits deutlich gesagt: Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen hat zu der Art und Weise, wie die Lockdown-Verordnung in die Welt gesetzt wurde, massive Ungereimtheiten zutage gefördert.
In der ersten mündlichen Verhandlung, in der es wirklich um die Verordnungen in der Sache ging (8. Februar 2024), haben wir bewiesen: Die Lockdown-Verordnung stand online bis zum 25. November 2021 nur als Entwurf, obwohl sie am 22. November 2021 angeblich in Kraft getreten sein sollte. Das hat eine Recherche in der Wayback Machine ergeben. Damit war die 2G-Verordnung am 24. November 2021, als die Klage erhoben wurde, noch in Kraft und die Klage damit rechtzeitig erhoben.
Der nachfolgende Schriftverkehr hat dann ergeben, dass die Lockdown-Verordnung nie und nimmer wie geplant am 20. November 2021 verkündet worden und am 22. November 2021 in Kraft getreten sein kann, weil sie (wenn überhaupt) erst am 23. November 2021 zur Post geschickt wurde. Und selbst dann hat sich die Sächsische Staatsregierung noch auf dünnem Eis bewegt. Denn, wie Julia Neigel bereits richtig sagt: Für die Verkündung einer Verordnung kann es nicht ausreichen, dass die Sächsische Staatsregierung ihren Text zur Post schickt. Denn solange das Gesetzes- und Verordnungsblatt, in dem die Verordnung niedergeschrieben ist, auf der Post lagert, kann niemand ihren Text zur Kenntnis nehmen, geschweige denn befolgen.
Wie ging es weiter?
Martin Schwab: Im späteren Schriftverkehr stellte sich außerdem heraus, dass für die Lockdown-Verordnung der Prüfstempel des Sächsischen Justizministeriums fehlte. Das ist keine formaljuristische Lappalie, sondern es geht hier um die Regularien, die sich die Sächsische Staatsregierung selbst gegeben hat, wenn sie Verordnungen in Kraft setzen will. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich eine Regierung an die selbstgesetzten Regeln halten; wenn sie es nicht tut und durch die Verordnung Grundrechte eingeschränkt werden, ist die Verordnung nichtig.
Julia Neigel: Die Lockdown-Verordnung war von der Sächsischen Gesundheitsministerin erlassen worden. Wenn sie eine Verordnung erlässt, ohne dass das Justizministerium prüft, ob die Anordnungen, die darin getroffen werden, juristisch schlüssig sind, ist das in etwa so, wie wenn ein Bürger ein Auto ohne Zulassung fahren würde. Mittlerweile hat die Sächsische Gesundheitsministerin in einer „L´État c´est moi“-Manier unumwunden und schamlos sogar zugegeben, dass von 102 Corona-Verordnungen tatsächlich nur eine einzige überhaupt einen Prüfstempel des Justizministeriums besitzt [https://redas.landtag.sachsen.de/redas/download?datei_id=49766#_blank]. Das sind Zustände wie im alten Rom.
Auch in der Kommunikation vonseiten des Gerichts mit den Medien gab es Ihrer Presseerklärung zufolge Ungereimtheiten.
Martin Schwab: Die mündliche Verhandlung am 8. Februar 2024 hat tatsächlich in diesem Punkt noch ein weiteres brisantes Detail zutage gefördert.
Wir hatten gleich zu Beginn gegen den Vorsitzenden Richter wegen einer Äußerung, die auf Voreingenommenheit hindeutete, einen Befangenheitsantrag gestellt. Das bedeutet: Der Vorsitzende Richter, gegen den sich der Befangenheitsantrag gerichtet hatte, musste das Besprechungszimmer verlassen und sollte durch einen anderen Richter ersetzt werden, der dann zusammen mit den vier verbliebenen Richtern über den Befangenheitsantrag entscheidet.
Schon hier zeigte sich aber die erste Unregelmäßigkeit: Das Gericht setzte die Verhandlung in der bisherigen Besetzung erst einmal fort. Erst später, als die Verhandlung zu Ende war und alle Journalisten den Saal verlassen hatten, befasste sich das Gericht mit dem Befangenheitsantrag.
Der Richter, der anstelle des Vorsitzenden Richters über diesen Antrag hätte entscheiden sollten, zeigte seine eigene Befangenheit an [https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-08-674954_5000-2024-07658_Selbstablehnung_geschwaerzt.pdf#_blank]: Er hatte zuvor als Mitarbeiter des Sächsischen Justizministeriums an der 2G- und an der Lockdown-Verordnung mitgewirkt, um die es im Saal gerade ging.
Hinzu kommt, dass er als Pressesprecher des Gerichts während der gesamten Verhandlung anwesend war und unsere gesamte Beweisführung mitbekommen hatte, den anwesenden Medienvertretern aber immer noch erzählte, die Klage sei zu spät eingereicht worden.
Das bedeutet: Der Pressesprecher war zugleich Richter, Pressesprecher und Mitverfasser der im Streit stehenden Verordnungen. Seine Richter-Kollegen wussten das. Und genau dieser Pressesprecher transportierte gegenüber den Medien einseitig die Sicht der Sächsischen Staatsregierung.
Julia Neigel: Ich habe dann eine Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde [https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-09-Fach-und-Dienstaufsichtsbeschwerde_geschwaerzt.pdf#_blank] an die Präsidentin des OVG eingereicht, weil uns die Richter die Befangenheit dieses Pressesprechers verschwiegen haben. Sie antwortete, dass vollkommen normal sei, wenn ein Pressesprecher, der zugleich die Verordnungen geschrieben hat, über die man gerade verhandelt, nun mal seine eigene Meinung äußern würde, die die Meinung der Regierung und Prozessgegners, seines ehemaligen Arbeitgebers, wäre. Das hätte ja nichts mit dem entscheidenden Senat zu tun. Ich schrieb den Pressesprecher an und forderte Richtigstellung seiner falschen Aussagen gegenüber den Medien, die er dann auch durchführte. [https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-09-Antrag-auf-Richtigstellung-nach-dem-Presserecht_geschwaerzt.pdf#_blank]
Im Weiteren haben wir dienstliche Stellungnahmen der Richter eingefordert [https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-13-Kurzmitteilung-Befangenheit.pdf#_blank] mit der Aufforderung, uns mitzuteilen, wer von der Befangenheit des Pressesprechers/Richters/Verordnungsverfassers in seiner Dreifachfunktion wusste. Vier von fünf Richtern bejahten dies unumwunden. Die Richter hatten aber während der Verhandlung weder uns noch den Medien im Saal gesagt, dass dort ein Pressesprecher herumläuft, der einen massiven Interessenskonflikt hat.
Gegenüber einem Fernsehsender hat der Pressesprecher bei Einreichung unserer Strafanzeige zu diesem Punkt dem Journalisten folgende Antwort gegeben:
> „Nachdem die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Senat gestellt hatte, wäre dieser Richter nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Entscheidung über die Befangenheit berufen gewesen. Nach Stellung des Befangenheitsantrags wurde die Vorbefassung des Richters, der an keiner der Entscheidungen über den Antrag der Antragstellerin mitgewirkt hat, den Beteiligten angezeigt.“
Dieses Statement ist in vierfacher Weise wahrheitswidrig:
1. Es war nicht der Befangenheitsantrag gegenüber dem gesamten Senat, sondern gegen den Vorsitzenden, und zwar gleich am Anfang der Verhandlung.
2. Es war der Pressesprecher, der die Entscheidung getroffen hat, gegenüber den Medien die These der Regierung als Vertreter des OVG und Gerichts als Tatsachenbehauptung wiederzugeben.
3. Zwischen dem Begriff „Nach Stellung des Befangenheitsantrags“ und „wurde die Vorbefassung des Richters … den Beteiligten angezeigt. Vorher bestand dazu kein Anlass“ liegt die gesamte mündliche Verhandlung, bei der weder wir noch die Medien von der Dreifachfunktion Pressesprecher/Richter/Verfasser der Verordnungen informiert wurden, weil wir genau das erst mitgeteilt bekommen haben, als die Verhandlung schon lange vorbei war und die Medien längst gegangen waren.
4. Erst danach haben wir einen Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat gestellt, und hierfür war der Pressesprecher gar nicht als Richter angedacht. Allein in zwei Sätzen eines Pressesprechers des OVG liegen erneut vier falsche Aussagen.
Das Titelbild zeigt einerseites das Urteil von 2026 zur 2G-Verordnung vs. Urteilsentwurf. Die roten Stellen zeigen die Übereinstimmung zwischen Urteilsentwurf und dem Urteil.
Und andererseits das Teilurteil vom Februar 2024 zur Lockdown-Verordnung vs. Urteilsentwurf. Die roten Stellen zeigen die Übereinstimmung zwischen dem Urteilsentwurf und dem Teilurteil.
Titelbild: © Dana Barthel (Julia Neigel)