Payment & Banking Fintech Podcast
Dana Wondra spricht mit Kemal Ahmedi von Annerton MiCAR reguliert den Kryptomarkt nicht isoliert. Gerade bei E-Geld-Token verschmelzen Krypto- und Zahlungsdiensterecht zunehmend – mit direkten Folgen für Geschäftsmodelle, Lizenzen und operative Prozesse. Seit dem 2. März 2026 gilt: Wer E-Geld-Token transferiert, braucht grundsätzlich zusätzlich eine PSD2- bzw. ZAG-Lizenz. Themen dieser Folge Artikel 48 MiCAR: Warum E-Geld-Token gleichzeitig unter die PSD2 fallen Der EBA-No-Action-Letter: Was die Übergangsphase bis März 2026 bedeutet hat Was seit dem 2. März 2026 gilt – und welche Modelle angepasst werden mussten ZAG-Lizenz oder Agent eines Zahlungsinstituts: Die zwei Wege für Kryptowerte-Dienstleister Warum PSD3 und PSR die Doppelregulierung voraussichtlich nicht auflösen werden Bei E-Geld-Token reicht eine MiCAR-Lizenz allein nicht mehr aus – die Überschneidung mit dem Zahlungsdiensterecht ist real und hat direkte operative Konsequenzen. Viel Spaß beim Hören!
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